1. Zulassungsvoraussetzungen für Studieninteressierte mit nichtdeutschen Zeugnissen
Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein, da diese im Ablehungsfall vernichtet werden!
Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter Kopie und deren Übersetzungen beizufügen (englische Zeugnisse brauchen nicht übersetzt zu werden):
Bewerbung auf das erste Fachsemester:

- Kopie der Seite Ihres Passes, auf der sich Ihr Name und Ihr Passbild befinden
- Schulabgangszeugnis, das im Heimatland zum Studium berechtigt, mit Aufstellung der Fächer und der Noten
- Zeugnis oder Bescheinigung über eine eventuell im Ausland bestandene Hochschulaufnahmeprüfung (einschließlich Notenliste) oder Immatrikulationsnachweis einer Hochschule, falls vorhanden
- Hochschulzeugnisse einschließlich der dazugehörigen Fächerliste mit Einzelnoten, falls vorhanden
- Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung einschließlich Notenübersicht, falls vorhanden
- Lebenslauf mit vollständiger tabellarischer Übersicht über den bisherigen Ausbildungsgang
- Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse für deutschsprachige Studiengänge
- Nachweis der englischen Sprachkenntnisse für englischsprachige Studiengänge
Nachweis der Sprachkenntnisse für deutschsprachige Studiengänge:
Die für ein Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden durch die Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 2004) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Anhang zum Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 9. März 2005 bestimmt. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden nach § 7 Abs. 2 RO-DT durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe (DSD II) - oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis nachgewiesen.
Dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - sind gleichwertig:
- das Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) mit mindestens dem Gesamtergebnis DSH-2,
- Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen mindestens die TestDAFNiveaustufe TDN 4 ausweist,
- das Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) mit dem im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandenen Prüfungsteil Deutsch,
- das Große Deutsche Sprachdiplom und das Kleine Deutsche Sprachdiplom, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden,
- das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP), die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde,
- die „Deutsche Sprachprüfung II“ des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München,
- die folgenden Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden:
- der Deutschnachweis im Diplome du Baccalauréat nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule,
- US-Advanced-Placement-Prüfung (AP-Prüfung) im Fach Deutsch,
- Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien,
- Sekundarabschlusszeugnisse aus dem Großherzogtum Luxemburg,
- Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien),
- das Abschlusszeugnis der internationalen Sektion deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale „Luigi Galvani“ in Bologna,
- das Abschlusszeugnis eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian
Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, sind vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreit. Gemäß § 7 Abs. 3 RO-DT werden Studienbewerbende für ausschließlich englischsprachige Studiengänge von der Fachhochschule Westküste vom Nachweis der deutschsprachigen Studierfähigkeit nach § 7 Abs. 2 RO-DT befreit. Dieses wird auf der Exmatrikulationsbescheinigung vermerkt. Die Prüfungsordnungen sehen stattdessen den Nachweis der englischsprachigen Studierfähigkeit vor. Die Befreiung wird mit der Auflage verbunden, mit Aufnahme des Studiums an Sprachlehrveranstaltungen zum Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme bis zum Ende des ersten Studiensemesters nachzuweisen. Die Hochschule weist geeignete Anbieter von Deutschkursen nach.
Gemäß § 7 Abs. 3 RO-DT werden Gaststudierende ausländischer Partnerhochschulen nach § 38 Abs. 6 HSG von der Fachhochschule Westküste vom Nachweis der deutschsprachigen Studierfähigkeit nach § 7 Abs. 2 RO-DT befreit. Die Hochschule vereinbart mit den Partnerhochschulen ein geeignetes Vorbereitungsprogramm für den Aufenthalt in Deutschland, das auch den Erwerb von Deutschkenntnissen umfasst, sofern diese nicht bereits nachgewiesen werden können.
Die FHW ermöglicht Studienbewerbern die Erlangung der TestDaF-Prüfung in Zusammenarbeit mit dem Nordkolleg Rendsburg. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.nordkolleg.de.
Die Anforderungen für englischsprachige Studiengänge finden Sie in den Bewerbungsunterlagen oder im "Leitfaden für Studierende aus dem Ausland" in unserem
Downloadbereich.
Bewerber aus der VR China und aus Vietnam:
Bewerbungen aus der VR China und aus Vietnam werden nur berücksichtigt, wenn Sie Ihre Unterlagen zur Überprüfung bei der Akademischen Prüfstelle eingereicht haben. Bitte schicken Sie mit Ihrer Bewerbung ein Exemplar des Zertifikats der Akademischen Prüfstelle (keine Kopien). Erhalten Sie einen Zulassungsbescheid, stellen Sie Ihren Visaantrag bei der Akademischen Prüfstelle. Sie benötigen dann keinen Termin bei der Visastelle und müssen dort auch nicht erscheinen. Für China richten Sie Ihren Überprüfungsantrag und auch den Visaantrag bitte an die folgende Adresse: Kulturreferat der Deutschen Botschaft Peking, Akademische Prüfstelle, Landmark Tower 2, 8 Dongsanhuanbeilu, Büro 0311, Chaoyang Bezirk, 100004 Beijing Tel.: 010 6590 7138 - Fax: 010 65907140 II)
Bewerbung auf höhere Fachsemester:
In höheren Fachsemestern können Studienplätze nur im Rahmen frei werdender Studienplätze vergeben werden. Liegen mehr Bewerbungen vor, als Studienplätze verfügbar sind, findet ein Auswahlverfahren statt.
Für Studierende, die innerhalb Deutschlands die Hochschule wechseln :
Wenn Sie sich in ein höheres Fachsemester für einen Studiengang an der Fachhochschule Westküste bewerben möchten, für den Sie bereits an einer anderen Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind oder waren, reichen Sie bitte die erworbenen Studienleistungen (Notenspiegel, Zwischenzeugnisse) im Studienbüro ein. Sie werden dann in das richtige Semester eingestuft.Fügen Sie Ihrer Bewerbung bitte alle unter I. genannten, sowie alle folgenden Unterlagen bei:
- Immatrikulationsbescheinigung im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie, aus der ersichtlich ist:
- der Studiengang und –abschluss
- die studierte Fachsemesterzahl
- ob und seit wann Sie endgültig oder vorläufig immatrikuliert sind
- Leistungsnachweise (z. B. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen, Vordiploms- / Zwischenprüfungszeugnis) als einfache Kopie
2. Studierende, die den Studiengang wechseln oder sich im Ausland erworbene Leistungen anrechnen lassen wollen
Möchten Sie sich in ein höheres Fachsemester für einen Studiengang bewerben, für den Sie noch nicht endgültig in Deutschland eingeschrieben sind oder waren, so fügen Sie Ihrem Antrag bitte alle unter 1. genannten, sowie folgende Unterlagen bei
- Immatrikulationsbescheinigung im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie, aus der ersichtlich ist:
- der Studiengang und –abschluss
- die studierte Fachsemesterzahl
- eine Anrechnungsbescheinigung im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie und in beglaubigter Übersetzung, aus der das Fachsemester hervorgeht, in dem das Studium des beantragten Studienganges fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, das anrechenbare Studienleistungen und Studienzeiten festgestellt werden können.
3. Nach Erhalt der Zulassung
Wenn Sie eine Zulassung erhalten haben, sollten Sie sich zuerst um das Visum bei der Deutschen Auslandsvertretung kümmern. Außerdem sollten Sie sich bereits aus dem Ausland um eine Unterkunft kümmern.
Ein Zimmer im Studentenwohnheim erhalten Sie auf Antrag unter www.studentenwerk-sh.de.
Nach Ankunft in Heide sind folgende Schritte zu unternehmen (der AStA und das Akademische Auslandsamt helfen Ihnen dabei, deshalb dort zuerst melden):
- Einschreibung in der Hochschule
- Bezahlung des Studentwerkbeitrages
- Anmeldung bei der Krankenversicherung
- Anmeldung im Rathaus
- Anmeldung in der Ausländerbehörde des Kreises Dithmarschen
- gegebenenfalls ein Konto einrichten
- im Fachbereich über die zu besuchenden Veranstaltungen informieren