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Aufgaben der Personalräte

 Die Personalräte bestimmen mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle


für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten,
für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.

 Die Personalräte und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass


alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen. Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.
alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Herkunft politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt,
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird,
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, insbesondere Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden,
die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt und
die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird.

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