Barrierefreies Studium an der FH Westküste

Die Fachhochschule Westküste ist bestrebt Studierende mit besonderen Bedürfnissen einen chancengerechten Zugang zum Studium und zu studienbegleitenden Leistungsnachweisen zu ermöglichen. Demzufolge betrachtet die FH Westküste nicht nur die Möglichkeit zur Beantragung von Nachteilsausgleichen in konkreten Prüfungssituationen, sondern ebenso bei der Organisation und Durchführung eines Studiums.

Auf dieser Seite finden Sie vielfältige Informationen zu Fragen und Anliegen zum Thema „Barrierefreies Studium“.

Gesetzliche Grundlagen und Teilhaberichtlinien

Das Recht auf chancengleiche Teilhabe behinderter Menschen an der Hochschulbildung ist gesetzlich vielfach verankert. Die FH Westküste verfolgt das Ziel, Barrieren abzubauen, Chancengleichheit im Studium und bei Prüfungen herzustellen und individuelle Bedingungen für ein erfolgreiches Studium zu schaffen.

[+] Grundgesetz (GG)

Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 Grundgesetz

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ „[…] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

[+] Sozialgesetzbuch

§ 2, 9. Sozialgesetzbuch, Abs. 1 und 2
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Merkmale einer Behinderung oder chronischen Erkrankung begründen sich dementsprechend in der Dauer der Beeinträchtigung und in der eingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft. Der Begriff Beeinträchtigung wird oftmals als Synonym für den Begriff Behinderung verwendet. Grundsätzlich sollte jedoch zwischen der individuellen Beeinträchtigung und sozial konstruierter Beeinträchtigung unterschieden werden.

[+] UN-Behindertenrechtskonvention

§ 24 Absatz 5 UN-BRK
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Die Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention stärkt das Recht behinderter Menschen auf chancengerechten Zugang zur Hochschulbildung und erweitert den Anspruch auf inklusive Bildung durch Einbeziehung des Rechts auf lebenslanges Lernen.

Bund und Länder haben Aktionspläne aufgestellt, die unter anderem Maßnahmen zur Realisierung einer barrierefreien Hochschule vorsehen.

[+] Hochschulrahmengesetz

Durch das Hochschulrahmengesetz sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen verpflichtet, die Belange behinderter Studierender zu berücksichtigen und für die chancengleiche Teilhabe am studentischen Lebenszyklus zu sorgen. Darin ist unter anderem die Modifikation von Studien- und Prüfungsbedingungen ausdrücklich verankert.

§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG
Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.   

§ 16 Satz 4 HRG
Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

[+] Landeshochschulgesetz

Das Landeshochschulgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für die Prüfungsverfahrensordnung und fächerübergreifende Bestimmungen für Prüfungen der Fachhochschule Westküste (2011). In dieser ist gemäß § 13 der Nachteilsausgleich bei körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen geregelt.

§ 3 Abs. 5 HSG
Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
1.    Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder einer chronischen Krankheit; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern, (...) bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

§ 9 Abs. 1 HSG
Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung.

§ 52, Abs. 2 HSG
In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen, (…)
14. nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung zu gewähren sind.

§ 52, Abs. 4 HSG
War die oder der Studierende (…)
1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
3. wegen Schwangerschaft, (…)

Formen von Beeinträchtigungen oder chronischen Erkrankungen

  • Bewegungsbeeinträchtigungen
  • Sehbeeinträchtigungen
    (z.B. grauer/grüner Star, Gesichtsfeldeinschränkungen, Blindheit, Farbfehlsichtigkeit etc.)
  • Hörbeeinträchtigungen
  • Sprech- und Sprachbeeinträchtigungen
    (z.B. Stottern, Sprachhemmungen etc.)
  • Chronisch-somatische Erkrankungen
    (z.B. Diabetes, Migräne, Morbus Chron, Multiple Sklerose, Epilepsie etc.)
  • Psychische und seelische Erkrankungen
    (z.B. Depressionen, Angststörungen, Schizophrenie, Borderline-Syndrom, Essstörungen, Zwangsstörungen, Psychosen, Suchterkrankungen etc.)
  • Teilleistungsstörungen
    (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie etc.)
  • Weitere Erkrankungen
    (z.B. Autismus, AD(H)S)

Im Rahmen einer Umfrage des Deutschen Studentenwerks im Jahr 2012 wurde deutlich, dass 8 % der Studierenden in Deutschland eine Behinderung oder chronische Erkrankung haben. Für 45 % der befragten Studierenden wirkt sich ihre psychische Beeinträchtigung am stärksten auf das Studium aus, für 20 % sind es chronisch-somatische Erkrankungen wie Allergien, Rheuma, Tumorerkrankungen u.a., für 6 % Teilleistungsstörungen wie z. B. Legasthenie, für 5 % Sehbeeinträchtigungen, für 4 % Bewegungsbeeinträchtigungen und für 3 % Sprech- und Hörbeeinträchtigungen (siehe „BEST – beeinträchtigt studieren“).

Behinderungen oder chronische Erkrankungen haben unterschiedliche Formen - körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen - die sich unterschiedlich stark auf die Organisation und Durchführung des Studiums auswirken. Nicht selten werden der Studienalltag, Prüfungen oder Leistungsnachweise teils erheblich erschwert.

Studium, Lehre und Prüfungen

Grundlegend unterliegen Studierende mit besonderen Bedürfnissen den gleichen Leistungsbewertungsmaßstäben im Rahmen eines Studiums wie Studierende ohne besondere Bedürfnisse oder Beeinträchtigungen. Einige Studierende sind aufgrund längerer Zeit andauernder gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage, die Prüfungsleistungen entsprechend der Anforderungen und Vorgaben des Studienaufbaus abzulegen. Zur Gewährleistung eines chancengerechten Zugangs, soll es Studierenden mit Beeinträchtigung ermöglicht werden, den Studienalltag und Studien- sowie Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe zu erbringen und situationsbedingte Benachteiligungen auszugleichen bzw. Schwierigkeiten zu kompensieren.

Information, Beratung und Unterstützung

Studienberatung

  • Bewerbung
  • Zulassung
  • Einschreibung
  • Exmatrikulation
  • Beurlaubung

Kontakt: https://www.fh-westkueste.de/studieninteressierte/studienberatung/

Studiengangskoordinationen

  • Studienorganisation
  • Studienpläne

Kontakt: https://www.fh-westkueste.de/de/studiengaenge/

Sozialberatung des Studentenwerks

  • Barrierefreies Wohnen
  • Bafög und Behinderung
  • Studienvorbereitung
  • Bewerbung und Zulassung
  • Organisation des Studienalltags
  • Finanzierung des Studiums
  • Nachteilsausgleiche im Studium

Kontakt: https://www.fh-westkueste.de/campus-service/rat-hilfe/sozialberatung/

Gleichstellung und Diversität

  • Gender- und diversitätsgerechtes Studium

Kontakt: https://www.fh-westkueste.de/hochschulprofil/gleichstellung-und-diversitaet/

Gebäudemanagement

  • Rollstuhlgerechte Gebäudeeingänge und WCs
  • Still- und Ruheraum im EG von Gebäude 2.6 in R 0.56 (gegenüber der Studierendenberatung)

Kontakt: https://www.fh-westkueste.de/hochschulprofil/die-fh-westkueste/verwaltung/