Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Informationen für Mitarbeitende

Alle vier Jahre wählen schwerbehinderte Mitarbeitende eine Schwerbehindertenvertretung, die ihre Interessen vertritt sowie eine(n) oder auch mehrere Stellvertreter(innen).
Die Schwerbehindertenvertretung ist explizit auch für (noch) nicht schwerbehinderte Mitarbeitende tätig. Dabei steht sie Ihnen beratend zur Seite. Sollten Sie also körperliche und/oder seelische Einschränkungen haben, die Sie bei Ihrer Arbeit beeinträchtigen, werden wir gemeinsam eine Lösung finden. Bitte vereinbaren Sie per Mail dazu einen Termin, den wir gerne an einem neutralen Ort (Personalratsraum) stattfinden lassen können.

Aufgaben der SBV

  • Ansprechpartnerin für alle schwerbehinderten Menschen an der FH Westküste
  • Sicherstellung der gleichen Behandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen
  • Unterstützung bei der Anpassung von Arbeitsmaterialien, der Arbeitsumgebung und dem Arbeitsplatz
  • Information zu Rehabilitation und ggf. Beantragung des Schwerbehindertenausweises (nur beratend, Hilfe bei Kontaktaufbau zum Integrationsamt)
  • Beteiligung an Stellenbesetzungsverfahren Die Schwerbehindertenvertretung ist in Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen, sobald sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat (SGB IX, §178, Absatz 2, Satz 1; §164). Die Schwerbehindertenvertretung muss daher die Möglichkeit haben, ebenfalls die nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber zu kennen (SGB IX, § 178, Absatz 2, Satz 4). Sie achtet dann darauf, dass das Verfahren einheitlich ist für alle Beteiligten.

Information zur Schwerbehinderteneigenschaft

Die Schwerbehinderteneigenschaft gilt erst ab einem sog. Grad der Behinderung (GdB) von 50. Ob und welcher GdB jemandem zusteht, wird von Spezialisten in den Versorgungs- und Integrationsämtern mit einer offiziellen Liste an kleinen und großen Einschränkungen (körperlichen wie seelischen) berechnet.
Mitarbeitende, die einen GdB 50 oder höher attestiert bekommen haben, bekommen Nachteilsausgleiche, z.B. weitere Tage Erholungsurlaub im Jahr oder in Bewerbungsverfahren.
Hauptsächlich ist dies im SGB IX, aber auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und anderen Rechtsgrundlagen festgelegt.

Kontakt:
Ann-Kathrin Klinger

E-Mail
sbv(at)fh-westkueste.de

Informationen für Studierende

Falls Sie als Studierender der FH Westküste von kurz- oder langfristigen gesundheitlichen Einschränkungen betroffen sind, die sich auf ihr Studium auswirken, gibt es auch für Sie einige Nachteilsausgleiche (z.B. beim Besuch von Lehrveranstaltungen oder beim Ablegen von Prüfungsleistungen).
Für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche muss keine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen.

Bitte setzen Sie sich für eine individuelle Beratung mit der Studienberatung in Verbindung.